LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2014
12 Sa 742/14
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 1b Abs. 1, 16 BetrAVG; § 315 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2153/13

Betriebsrentenanpassung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 742/14

DRsp Nr. 2015/4888

Betriebsrentenanpassung

1. Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag2. Berechnung des Anpassungsbedarfs

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.06.2014 - 5 Ca 2153/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum 01.10.2011 bis 31.08.2013 in Höhe von 175,72 Euro brutto zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die dem Kläger ab dem 01.09.2013 zu zahlende Betriebsrente zur Renten-Nr. 37836-54 von unstreitig 168,48 Euro brutto um 7,64 Euro brutto monatlich auf insgesamt 176,12 Euro brutto zu erhöhen hat.

c)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 34% und dem Kläger zu 66 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz tragen die Beklagte zu 29 % und der Kläger zu 71%.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 1b Abs. 1, 16 BetrAVG; § 315 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.