LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2017
2 Sa 37/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 305/15

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 37/17

DRsp Nr. 2018/3360

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1. Ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. 2. Ist in der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. März 2017 - Gz.: 11 Ca 305/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315; ZPO § 258;

Tatbestand:

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente für die Jahre 2015 und 2016.