LAG Hamburg - Urteil vom 12.07.2017
6 Sa 88/16
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 110/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 88/16

DRsp Nr. 2017/16334

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass die Unternehmensführung von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn sie eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen. 2. Ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vorgesehen, so verstößt die Entscheidung der Unternehmensführung, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung, weil sie die dort geregelten Verteilungsgrundsätze missachtet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 - Az. 12 Ca 110/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;

Tatbestand: