LAG Hamburg - Urteil vom 27.07.2017
7 Sa 41/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 378/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 41/17

DRsp Nr. 2017/16348

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Sieht ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die dort geregelte Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen soll, und ist gleichzeitig zugunsten der Arbeitgeberin ein Anpassungsvorbehalt vorgesehen, wonach etwas anderes beschlossen werden darf, sofern die grundsätzlich vorgesehene Steigerung "für nicht vertretbar" gehalten wird, so erfordert das Gebrauchmachen dieses Anpassungsvorbehalts das Vorliegen hinreichender wirtschaftlicher Gründe.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (7 Ca 378/16) wird geringfügig abgeändert, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von € 1.334,01 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 71,70 brutto zu zahlen: