LAG Hamburg - Urteil vom 27.07.2017
7 Sa 43/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 315/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 43/17

DRsp Nr. 2017/16349

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Sieht ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die dort geregelte Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen soll, und ist gleichzeitig zugunsten der Arbeitgeberin ein Anpassungsvorbehalt vorgesehen, wonach etwas anderes beschlossen werden darf, sofern die grundsätzlich vorgesehene Steigerung "für nicht vertretbar" gehalten wird, so erfordert das Gebrauchmachen dieses Anpassungsvorbehalts das Vorliegen hinreichender wirtschaftlicher Gründe.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (12 Ca 315/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BetrVG § 77; ZPO § 258;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2016.

Die klagende Partei war bis zum 31. Januar 2015 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. Februar 2015 bezieht sie von der Beklagten eine betriebliche Rente.