Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01.07.2016.
Die klagende Partei war bis zum 31. Januar 2015 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in Hamburg. Seit dem 01. Februar 2015 bezieht sie von der Beklagten eine betriebliche Rente.
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