LAG Hamburg - Urteil vom 16.08.2017
3 Sa 102/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 141/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 16.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 102/16

DRsp Nr. 2018/3364

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. 2. Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2016 - 29 Ca 141/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 258;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit ab 1. Juli 2015.