LAG Hamburg - Urteil vom 28.09.2017
1 Sa 20/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 380/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 20/17

DRsp Nr. 2018/6311

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1) Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. 2) Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 (17 Ca 380/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von Euro 1.616,82 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag von Euro 86,91 zu zahlen.