LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2017
6 Sa 35/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 382/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 35/17

DRsp Nr. 2018/4584

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 - Az. 17 Ca 382/16 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von Euro 697,77 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 37,51 brutto zu zahlen.