LAG Hamburg - Urteil vom 24.08.2017
1 Sa 17/17
Normen:
BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 192/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 17/17

DRsp Nr. 2018/4590

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass der Vorstand eines Unternehmens von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 2017 (4 Ca 192/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage eine weitere Erhöhung seiner betrieblichen Rente zum 1. Juli 2015 und zum 1. August 2016.

Der Kläger war bis 31. Januar 2008 bei der Beklagten tätig. Seit dem 1. Februar 2008 bezieht er eine betriebliche Rente auf der Grundlage der Versorgungsordnung vom 1. April 1985 (nachfolgend "VO 85"). Wegen der Einzelheiten der VO 85 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 14-20 d.A.) Bezug genommen.

Die Anpassung der betrieblichen Rente richtet sich nach § 6 der VO 85. Darin ist unter der Überschrift "Anpassung der Renten" folgendes geregelt: