BAG - Urteil vom 04.10.1994
3 AZR 910/93
Normen:
AktG § 302, § 304 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AG 1995, 276
AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG
BAGE 78, 87
BB 1995, 576
BB 1995, 777
DB 1995, 528
DZWIR 1995, 327
EzA § 16 BetrAVG Nr. 28
GmbHR 1995, 525
KTS 1995, 719
MDR 1995, 505
NJW 1995, 2127
NZA 1995, 368
ZIP 1995, 491
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 29. August 1991 Wilhelmshaven - 2 Ca 265/91 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Oktober 1992 Niedersachsen - 2 Sa 1370/91 -,

Betriebsrentenanpassung im Konzern

BAG, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 910/93

DRsp Nr. 1995/3369

Betriebsrentenanpassung im Konzern

»1. Der frühere Arbeitgeber ist Schuldner der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG. Die Anpassung der Betriebsrente an den eingetretenen Kaufkraftverlust ist dann geschuldet, wenn seine wirtschaftliche Lage es erlaubt. Ist der frühere Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, die Anpassungsraten aus den Erträgen und dem Wertzuwachs seines Unternehmens zu bestreiten, braucht er die Betriebsrenten nicht anzupassen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Versorgungsschuldner in einen Konzern eingebunden ist. In diesem Fall kann es ausnahmsweise auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens ankommen. Bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG ist dann auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens abzustellen (sogenannter Berechnungsdurchgriff). 3. Für einen solchen Berechnungsdurchgriff müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: a) Zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen muß eine verdichtete Konzernverbindung bestehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht. Es reicht aber auch aus, wenn ein Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt.