LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2011
8 Sa 521/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 275 c;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8/11

Betriebsrentenberechnung nach außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Störung der Geschäftsgrundlage durch außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; unbegründete Zahlungsklage bei zumutbarem Festhalten an Vereinbarung mit gespaltener Rentenformel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 521/11

DRsp Nr. 2012/1390

Betriebsrentenberechnung nach außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Störung der Geschäftsgrundlage durch außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; unbegründete Zahlungsklage bei zumutbarem Festhalten an Vereinbarung mit gespaltener Rentenformel

Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB VI zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werden.

Leitsätze der Redaktion: 1. Es kann davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 die Geschäftsgrundlage einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel, die zur Berechnung der Betriebsrente ausdrücklich auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verweist, gestört hat; zu den Grundlagen einer solchen Versorgungsordnung gehört es, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sich entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte verändert.