BAG - Urteil vom 21.04.2009
3 AZR 695/08
Normen:
BetrAVG § 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuA 2010, 181
BAGE 130, 214
DB 2009, 2162
NZA 2010, 572
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1142/07
ArbG Krefeld, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 143/07

Ergänzung lückenhafter Versorgungsordnung bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

BAG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 695/08

DRsp Nr. 2009/20497

Ergänzung lückenhafter Versorgungsordnung bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

1. Versorgungsordnungen mit einer "gespaltenen Rentenformel" sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. 2. Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Rente ist sodann der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 - 9 Sa 1142/07 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 - 9 Sa 1142/07 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 27. April 2007 - 2 Ca 143/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: