BAG - Urteil vom 13.11.2007
3 AZR 717/06
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4 S. 4 ; BGB § 313 ; Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz Art. 40 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 313 BGB
DB 2008, 2842
NZA-RR 2009, 56
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1000/05
ArbG München, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 13029/04

Betriebsrentenrecht - Betriebliche Altersversorgung; Geschäftsgrundlage; Beamtenrechtliche Grundsätze

BAG, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 717/06

DRsp Nr. 2008/5941

Betriebsrentenrecht - Betriebliche Altersversorgung; Geschäftsgrundlage; Beamtenrechtliche Grundsätze

Orientierungssätze: Im Rahmen der Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber eine gestaltende Entscheidung trifft, weil die Anpassung ein Versorgungssystem insgesamt und nicht nur ein einzelnes Arbeits- oder Versorgungsverhältnis betrifft. Er hat darzulegen und zu beweisen, auf welchen Grundlagen die Entscheidung beruht und inwieweit sie angemessen ist.

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 4 S. 4 ; BGB § 313 ; Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz Art. 40 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Versorgung zu gewähren hat, die der einer vergleichbaren Beamtin des Freistaats Bayern entspricht.

Die Klägerin ist am 27. Dezember 1941 geboren. Sie war seit dem 1. September 1989 an der Katholischen Realschule in L als Lehrkraft für Deutsch, Geschichte sowie Erziehungskunde beschäftigt und trat zum 31. Dezember 2003 in den Ruhestand.

Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein am 18. September 1989 mit dem U als Träger der Schule geschlossener Arbeitsvertrag zugrunde, in dem es ua. heißt:

"...

§ 5