BAG - Urteil vom 24.02.2004
3 AZR 5/03
Normen:
BetrAVG §§ 1 (a.F. - § 1b n.F.), 2, 17 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
AuR 2004, 148
AuR 2004, 196
BAGE 109, 354
BAGReport 2004, 210
DB 2004, 1158
NJ 2004, 528
NZA 2004, 789
VersR 2005, 528
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1162/02
ArbG Berlin, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 26662/01

Betriebsrentenrecht - Unverfallbarkeitsfrist und Wartezeit; Vorschaltzeit und Eintritt der Unverfallbarkeit

BAG, Urteil vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 5/03

DRsp Nr. 2004/4330

Betriebsrentenrecht - Unverfallbarkeitsfrist und Wartezeit; Vorschaltzeit und Eintritt der Unverfallbarkeit

»Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zu, ihm nach einer festgelegten Zeitspanne eine Versorgungszusage zu erteilen, und verbleibt dem Arbeitgeber nach deren Ablauf kein Entscheidungsspielraum, ob er die Zusage erteilt oder nicht, so beginnt die Unverfallbarkeitsfrist schon mit dem Zeitpunkt der "Zusage der Zusage".«

Orientierungssätze:1. Die Unverfallbarkeitsfrist ist eine der privatautonomen Gestaltung zu Lasten der Arbeitnehmer entzogene gesetzliche Mindestbeschäftigungszeit, die ein Arbeitnehmer bis zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt haben muss, um zumindest einen Teil der versprochenen Versorgung beanspruchen zu können.2. Wartezeit im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist eine privatautonom festgelegte Mindestbeschäftigungszeit, die ein Arbeitnehmer nach dem Willen des Arbeitgebers im Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt haben muss, um den vollen Betriebsrentenanspruch zu erwerben. Der Arbeitgeber ist bei der Festlegung einer solchen Wartezeit frei, so lange er sich damit nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht setzt.