BAG - Urteil vom 12.05.2020
3 AZR 157/19
Normen:
BetrAVG § 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 17
ArbRB 2020, 272
AuR 2020, 435
BAGE 170, 199
BB 2020, 1459
EzA BetrAVG § 1 Nr. 105
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 1189
ZIP 2020, 1679
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 153/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4366/17

Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer PensionskasseUmfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGEintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGVoraussetzungen eines Wegfalls der Einstandspflicht des ArbeitgebersKeine Anwendung des Betriebsrentenrechts bei reiner Beitragszusage des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 157/19

DRsp Nr. 2020/8212

Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer Pensionskasse Umfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Eintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Voraussetzungen eines Wegfalls der Einstandspflicht des Arbeitgebers Keine Anwendung des Betriebsrentenrechts bei reiner Beitragszusage des Arbeitgebers

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse - über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird - zu erhöhen. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann - bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten - seine Anmeldung zu einer Pensionskasse durch den Arbeitgeber und Zahlung der Beiträge als konkludente Erteilung einer beitragsorientierten Leistungszusage und damit eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage verstehen (Rn. 25).