LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2018
6 Sa 153/18
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4366/17

Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGUmfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 153/18

DRsp Nr. 2020/4516

Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Umfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG

Bei einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg über eine Pensionskasse hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch die Herabsetzung der Rentenfaktoren im laufenden Arbeitsverhältnis durch Übernahme der zur Erhaltung des ursprünglichen Rentenniveaus erforderlichen "Zusatzbeträge" auszugleichen; Dies gilt jedenfalls soweit Versorgungsversprechen nach dem 01. Juli 2002 betroffen sind, auch für die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhenden Rentenleistungen (Umfassungszusage).

1. Im Betriebsrentenrecht wird zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg der Altersversorgung unterschieden. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistung zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Dies ist die Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, die sowohl den Erfüllungsanspruch des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers als auch den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges umfasst.