BAG - Urteil vom 12.05.2020
3 AZR 158/19
Normen:
BetrAVG § 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 16
BB 2020, 1459
EzA BetrAVG § 1 Nr. 106
EzA-SD 2020, 10
NZA-RR 2020, 546
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 154/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3685/17

Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer PensionskasseUmfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGErhöhte Anforderungen an die Annahme einer Umfassungszusage bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002Eintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGVoraussetzungen eines Wegfalls der Einstandspflicht des ArbeitgebersKeine Anwendung des Betriebsrentenrechts bei reiner Beitragszusage des ArbeitgebersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 157/19 v. 12.05.2020

BAG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 158/19

DRsp Nr. 2020/8213

Betriebsrentenrechtliches Verständnis zur Anmeldung zu einer Pensionskasse Umfassungszusage des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Erhöhte Anforderungen an die Annahme einer Umfassungszusage bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 Eintritt des Versorgungsfalls als Voraussetzung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Voraussetzungen eines Wegfalls der Einstandspflicht des Arbeitgebers Keine Anwendung des Betriebsrentenrechts bei reiner Beitragszusage des Arbeitgebers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 157/19 v. 12.05.2020

Orientierungssatz: Bei einer vor dem 1. Juli 2002 erteilten beitragsorientierten Versorgungszusage mit einer Co-Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG nicht allein deshalb angenommen werden, weil auf die jeweils gültige Satzung einer Pensionskasse verwiesen ist, die eine Co-Finanzierung zulässt. Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass die Beteiligung durch den Arbeitnehmer nicht in seinem Belieben steht (Rn. 28 ff.). Der Arbeitgeber hat dann für den Teil der Versorgungsrechte, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, nicht einzustehen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 - 6 Sa 154/18 - aufgehoben.