LAG München - Urteil vom 18.12.1996
7 Sa 740/96
Normen:
BGB § 328 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 4, Abs. 5 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie vom 10.08.1987 § 8 Abs. 5 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 472
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1665/95

Betriebsstilllegung: Kündigung bei sukzessiver Betriebsstilllegung - Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in einem noch aktiven Betriebsteil

LAG München, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 740/96

DRsp Nr. 2002/15048

Betriebsstilllegung: Kündigung bei sukzessiver Betriebsstilllegung - Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in einem noch aktiven Betriebsteil

1. Hat der Arbeitgeber die Tarifabkommen der Tarifvertragsparteien anerkannt, liegt darin eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten Dritter, nämlich der Arbeitnehmer mit der Folge, dass die tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind. 2. Sieht der Tarifvertrag bei Betriebs- oder Teilbetriebsstillegung nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt der endgültigen Stillegung im Zusammenhang mit einem Sozialplan vor, ist eine Kündigung so lange rechtsunwirksam, als Betriebsteile noch aktiv sind. 3. In einer solchen Fallgestaltung verstößt eine Kündigung auch gegen § 1 Abs. 2 KSchG.

Normenkette:

BGB § 328 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 4, Abs. 5 ; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie vom 10.08.1987 § 8 Abs. 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 27. April 1995 zum 30. November 1995.