BAG - Urteil vom 17.10.2013
8 AZR 974/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 448
AuR 2013, 507
AuR 2014, 243
BAG-Pressemitteilung Nr. 64/13
BB 2013, 2675
BB 2014, 1213
BB 2014, 627
DB 2013, 21
DStR 2013, 2778
GmbHR 2013, 345
MDR 2013, 14
NJW 2014, 2461
NZA 2013, 6
NZA 2014, 774
NZA-RR 2014, 5
ZIP 2013, 88
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 83/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3613/11

Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB

BAG, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 974/12

DRsp Nr. 2013/22944

Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB

Orientierungssätze: 1. Das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Dazu muss der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht haben (Zeitmoment) und unter solchen Umständen untätig geblieben sein, dass der Eindruck entstanden ist, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss das Interesse des Berechtigten so überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. 2. Für das Zeitmoment kann auch eine Frist von sechs oder knapp fünf Monaten ausreichend sein, wenn in der Gesamtbetrachtung weitere, verstärkende Momente zu beachten sind. 3. Als Umstand für die Verwirkung gilt, wenn der Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert. Eine solche Disposition ist auch darin zu sehen, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber bei tatsächlich gegebenem Betriebsübergang vereinbart, zwischen ihnen habe "nie ein Arbeitsverhältnis bestanden" und weiter eine nicht näher bezeichnete Zahlung mit dem Betriebserwerber verabredet.