LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.07.2012
6 Sa 83/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3613/11

Betriebsübergang; Verwirkung der Widerspruchsrechts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 83/12

DRsp Nr. 2013/4290

Betriebsübergang; Verwirkung der Widerspruchsrechts

Die Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nach Ablauf der Monatsfrist wegen fehlerhafter Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB) ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gegen den Betriebserwerber sich dahingehend vergleicht, dass kein Betriebsübergang und demzufolge kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Vorbehalt gleichwohl das Widerspruchsrecht gegenüber dem Betriebsveräußerer ausüben zu wollen, ist als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 - 4 Ca 3613/11 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz hat die Beklagte 1/3 und der Kläger 2/3 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand: