BAG - Urteil vom 27.09.2012
8 AZR 826/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; HGB § 25; SGB III (a.F.) § 183 Abs. 1; SGB III (a.F.) § 187 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 438
ArbRB 2012, 293
ArbRB 2013, 100
BAG-Pressemitteilung Nr. 69/12
BB 2012, 2559
BB 2013, 2235
BB 2013, 628
DB 2013, 642
EzA-SD 2012, 7
EzA-SD 2013, 11
NZA 2013, 961
NZA-RR 2013, 5
ZIP 2013, 1186
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1355/08
LAG Hamm, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1587/09

Betriebsübergang - Wechsel des Betriebsinhabers

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 826/11

DRsp Nr. 2012/19605

Betriebsübergang - Wechsel des Betriebsinhabers

Orientierungssätze: 1. Veranlasst ein Arbeitgeber vor einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer zum Ausspruch von Eigenkündigungen, so ist grundsätzlich die Rechtslage mit derjenigen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vergleichbar. 2. Es kommt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf an, ob die Eigenkündigung auf das endgültige Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb gerichtet ist oder ob sie nur der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen soll. 3. Von Letzterem ist auszugehen, wenn zeitgleich mit der Veranlassung zur Eigenkündigung ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart wurde oder dem Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar war, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. 4. Eine Haftung aufgrund einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB kommt in Betracht, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Mai 2011 - 18 Sa 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; HGB § 25; SGB III (a.F.) § 183 Abs. 1; SGB III (a.F.) § 187 S. 1;

Tatbestand: