BAG - Urteil vom 02.03.2006
8 AZR 124/05
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 70 ; BGB § 613a Abs. 1, 6 ; Gesetz über die "Stiftung Oper in Berlin" § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge
AuR 2006, 119
AuR 2006, 251
BAGE 117, 184
BB 2006, 1339
DB 2006, 1680
MDR 2006, 1298
NJ 2007, 96
NJW 2006, 3375
NZA 2006, 848
ZIP 2006, 2054
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1920/04
ArbG Berlin, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 5408/04

Betriebsübergang - Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 124/05

DRsp Nr. 2006/11941

Betriebsübergang - Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

»Ordnet ein Gesetz zwingend die Überleitung von Arbeitsverhältnissen vom Land auf eine Stiftung öffentlichen Rechts an, so verstößt dieser Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung der Daseinsvorsorge dient, sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern und dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbar potenter Schuldner gegenübersteht.«

Orientierungssätze: 1. Vom Geltungsbereich des § 613a BGB nicht erfasst werden Betriebsübergänge, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden. 2. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs als weiteres Schutzgut auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Gegenstand des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist der Entschluss des Einzelnen, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen. Dazu zählt namentlich bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Arbeitgebers.