BAG - Urteil vom 22.10.1998
8 AZR 752/96
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzB BGB § 613a Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 644/95
ArbG Kassel, vom 11.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 730/93

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

BAG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 752/96

DRsp Nr. 2001/14947

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

Zur Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Funktionsnachfolge bei einem Schulbetrieb.

Normenkette:

BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war als Lehrer für Englisch im Bildungszentrum A des Vereins "G e.V." (fortan: GFBA) beschäftigt. Er arbeitete wöchentlich 38,5 Stunden und verdiente zuletzt 6.800,00 DM brutto monatlich. Der Kläger war Betriebsratsmitglied.