BAG - Urteil vom 13.11.1997
8 AZR 82/95
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 Satz ; KSchG § 1 ; Richtlinie 77/187/EWG ;
Fundstellen:
FA 1998, 251
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 525/94
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7163/93

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

BAG, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 82/95

DRsp Nr. 2002/7561

Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

1. In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. 2. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. In diesem Falle wird eine betriebliche Tätigkeit eingeschränkt oder ganz beendet, aber kein Betrieb oder Betriebsteil auf den Auftragnehmer übertragen. Ist zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags die Nutzung von durch den Auftraggeber gestellten Arbeitsmitteln und Einrichtungen geboten, hat eine wertende Beurteilung zu erfolgen, ob diese im Betrieb des Auftragnehmers als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden können. Nur dann sind sie in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, einzubeziehen.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 Satz ; KSchG § 1 ; Richtlinie 77/187/EWG ;

Tatbestand