Die Revision der Beklagten und des Streithelfers zu 1) gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2011 - 18 Sa 1232/10 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen,
dass zwischen den Parteien vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte, der Streithelfer zu 1) und der Streithelfer zu 2) haben ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand.
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