BAG - Urteil vom 15.12.2011
8 AZR 220/11
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 142; BGB § 123; BGB § 613a Abs. 5; ZPO § 559 Abs. 2; AltTZG § 8a;
Fundstellen:
BB 2012, 1088
EzA-SD 2012, 10
NJW 2012, 1677
NZA 2012, 1101
ZIP 2012, 1144
ZInsO 2012, 1140
ZInsO 2012, 1180
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1232/10
ArbG Marburg, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 573/09

Betriebsübergang; Anfechtung des Unterrichtungsschreibens wegen arglistiger Täuschung

BAG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 220/11

DRsp Nr. 2012/7412

Betriebsübergang; Anfechtung des Unterrichtungsschreibens wegen arglistiger Täuschung

Orientierungssätze: 1. Wird bei der Unterrichtung über einen Betriebsübergang durch Verschweigen bestimmter Umstände ein falscher und für die Abgabe des Widerspruchs bedeutsamer Eindruck erweckt, kann dies zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigen. 2. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach § 174 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Zurückweisung gerade wegen der nicht vorgelegten Vollmachtsurkunde erfolgt.

Die Revision der Beklagten und des Streithelfers zu 1) gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2011 - 18 Sa 1232/10 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen,

dass zwischen den Parteien vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2010 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte, der Streithelfer zu 1) und der Streithelfer zu 2) haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 142; BGB § 123; BGB § 613a Abs. 5; ZPO § 559 Abs. 2; AltTZG § 8a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestand.