BAG - Urteil vom 13.02.2003
8 AZR 236/02
Normen:
BRTV-Bau § 16 ; BGB §§ 613a 615 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1295
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 704/01
ArbG Kaiserslautern, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1673/00

Betriebsübergang; Ausschlußfristen; Arbeitslohn - Ausschlußfrist und Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 236/02

DRsp Nr. 2003/7180

Betriebsübergang; Ausschlußfristen; Arbeitslohn - Ausschlußfrist und Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Annahmeverzugslohnansprüche werden auch im Falle des Betriebsübergangs so fällig, wie wenn die Arbeit tatsächlich erbracht worden wäre. 2. Kann gegenüber der Berufung auf die Ausschlußfrist der Einwand von Treu und Glauben erhoben werden, müssen nach Wegfall der den Arglisteinwand begründenden Umstände die Ansprüche innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden. Es läuft keine neue Ausschlußfrist.

Normenkette:

BRTV-Bau § 16 ; BGB §§ 613a 615 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn sowie einen Teilbetrag eines 13. Monatseinkommens.

Der Kläger war bei der W-GmbH als Brandschutzfachmonteur beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der W-GmbH war die Beklagte, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer - B N - zugleich auch Geschäftsführer der W-GmbH war. Am 2. Dezember 1998 wurde auf Grund eines Gesamtvollstreckungsantrages durch Beschluß des Amtsgerichts Leipzig die Sequestration über das Vermögen der W-GmbH eingeleitet.