LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2011
19 Sa 72/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 504/09

Betriebsübergang bei Erbringung der Dienstleistung gegenüber Dritten durch konzernangehörige Tochtergesellschaft; Zuordnung zu einem Betriebsteil

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 19 Sa 72/10

DRsp Nr. 2012/4659

Betriebsübergang bei Erbringung der Dienstleistung gegenüber Dritten durch konzernangehörige Tochtergesellschaft; Zuordnung zu einem Betriebsteil

1. Ein Betriebsübergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tochtergesellschaft die Dienstleistung gegenüber Dritten aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit der Muttergesellschaft und nicht aufgrund eigener Vertragsbeziehung erbringt. Durch die gesellschaftsrechtliche Aufspaltung und das Dazwischenschalten eines Diensleistungsvertrages zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft lässt sich ein Betriebsübergang nicht verhindern. 2. Bei einem Betriebsübergang kommt es entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehört (st. Rspr. des BAG). Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit in einem später nicht übertragenen Betriebsteil eine Tätigkeit in einen später übergehenden Betriebsteil zu, liegt darin in der Regel die Zuordnung zu diesem Betriebsteil.

1. Die Berufung der Beklagten zu 1 sowie der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2010, Az. 11 Ca 504/09, werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagten zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;