1. Die Berufung der Beklagten zu 1 sowie der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2010, Az.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagten zugelassen.
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