BAG - Vorlagebeschluß vom 21.03.1996
8 AZR 156/95 (A)
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1444
BB 1996, 799
DB 1996, 736
DZWIR 1996, 418
NZA 1996, 869
ZIP 1996, 1184
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Paderborn - Urteil vom 29. September 1993 - 2 Ca 610/93 -,
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11. Oktober 1994 - 11 (19) Sa 1900/93 -,

Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Reinigungsauftrags

BAG, Vorlagebeschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 156/95 (A)

DRsp Nr. 1996/28412

Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Reinigungsauftrags

»Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 177 EG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Liegt auf seiten des Auftraggebers oder des Auftragnehmers ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vor, wenn ein Arbeitgeber bestimmte Tätigkeiten, die nur in seinem Betrieb ausgeführt werden können, nicht selbst erledigt, sondern aufgrund eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages von einem Dritten, der auch die dazu benötigten Arbeitnehmer einstellt und deren Arbeitgeber ist, vornehmen läßt? 2. Kommt es für die Beantwortung der Frage zu 1. darauf an, ob das beauftragte Unternehmen außer dem Tätigsein in den Räumlichkeiten des Auftraggebers noch Betriebsmittel nutzt, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden?