LAG Köln - Urteil vom 24.07.2003
10 Sa 86/03
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 566/02

Betriebsübergang beim Wechsel des Trägers einer Schülerbetreuung

LAG Köln, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 86/03

DRsp Nr. 2004/2448

Betriebsübergang beim Wechsel des Trägers einer Schülerbetreuung

»Zur Frage eines Betriebsübergangs beim Wechsel des Trägers einer Schülerbetreuung an einer Grundschule.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund eines Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen ist.

Die Klägerin war beim Schulförderungsverein der Grundschule G -Di e.V. auf der Basis von monatlich 325,00 Euro im Rahmen der "Schülerbetreuung von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr" tätig. Neben der Klägerin war noch eine weitere geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin und zwei weitere Mitarbeiterinnen mit Arbeitszeiten zwischen 19,5 und 25 Stunden in der Woche beschäftigt.

Der Schulförderungsverein, der in zweiter Instanz nach Streitverkündung durch die Klägerin aufseiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist, ist ein gemeinnütziger Verein, der die Aufgaben der Schülerbetreuung zunächst mit übernommen hatte, dann aber nicht mehr weiterführen wollte und mit Ende des Schuljahres 2000/2001 aufgegeben hat.