LAG München - Urteil vom 21.11.2013
2 Sa 413/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5883/12

Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Zustellauftrages an ein anderes Tochterunternehmen; Bedeutung von Hausschlüsseln als prägende sachliche Betriebsmittel eines Zustellbetriebs zur Sicherstellung des Zugangs zu Abonnentenbriefkästen

LAG München, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 413/13

DRsp Nr. 2014/9785

Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Zustellauftrages an ein anderes Tochterunternehmen; Bedeutung von Hausschlüsseln als prägende sachliche Betriebsmittel eines Zustellbetriebs zur Sicherstellung des Zugangs zu Abonnentenbriefkästen

1. Im Rahmen einer Auftragsneuvergabe sind sachliche Betriebsmittel dann wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind; den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sachliche Betriebsmittel jedoch nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. 2. Hausschlüssel, die den Zugang zu Abonnentenbriefkästen sicherstellen und damit die eigentliche Leistung der Zustellung erst möglich machen, sind geeignet, die Identität der wirtschaftlichen Einheit eines Zustellbetriebs zu prägen und für die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit von deutlich größerer Bedeutung zu sein als Hilfsmittel, auf deren Übergabe die Auftragsnachfolgerin nicht angewiesen ist, weil sie anderweitig käuflich erworben werden können.