LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2011
16 Sa 733/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 543/09

Betriebsübergang durch Übertragung des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bei Dienstleistungsvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft; Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Erwerberin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 733/10

DRsp Nr. 2011/4611

Betriebsübergang durch Übertragung des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bei Dienstleistungsvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft; Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Erwerberin

1. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus; die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten. 2. Die Vorschriften zur Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen sind dahingehend auszulegen, dass sie auch dann angewandt werden können, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht wahrt sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.