BAG - Urteil vom 10.05.2012
8 AZR 436/11
Normen:
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S.16); SächsBRKG (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24.06.2004) § 31; SächsBRKG (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24.06.2004) § 54;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 326/10
ArbG Leipzig, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2968/09

Betriebsübergang im Bereich der Daseinsvorsorge [Rettungsdienst]; Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG; Herausgabe der sächlichen Betriebsmittel; Fehlender Betriebsfortführungswille

BAG, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 436/11

DRsp Nr. 2012/19069

Betriebsübergang im Bereich der Daseinsvorsorge [Rettungsdienst]; Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG; Herausgabe der sächlichen Betriebsmittel; Fehlender Betriebsfortführungswille

1. Bei der Durchführung von Rettungsdiensten handelt es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, ein Umstand, der der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich nicht entgegensteht, da § 613a BGB auch Anwendung findet, wenn die öffentliche Hand einen privaten Betrieb übernimmt oder ein Betriebsinhaberwechsel zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften stattfindet. 2. Die Übertragung von Dienstleistungen, die im öffentlichen Interesse sind, schließt die Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen [ABl. L 82, S.16]) dann nicht aus, wenn die betreffende Tätigkeit keine hoheitliche Tätigkeit darstellt. Hoheitliche Tätigkeit setzt eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen voraus, die bei der Durchführung des Rettungsdienstes nicht vorliegt.