LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2005
13 Sa 1316/04
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 223
NZA-RR 2005, 521
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 433/03

Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1316/04

DRsp Nr. 2005/8173

Betriebsübergang im Heizungs- und Sanitärhandwerk

»1. Ein Teilbetriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bereich beim Veräußerer organisatorisch verselbständigt war und ein Betriebsteil bildete. 2. Für Betriebe des Heizungs- und Sanitärhandwerks ist der Einsatz ausgebildeter Fachkräfte prägend. Sächliche Betriebsmittel sind von untergeordneter Bedeutung. Deshalb ist für einen Betriebsübergang die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fachkräfte erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger übergegangen, hilfsweise auf eine der Beklagten zu 3 und 4.

Außerdem begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigungen der Beklagten zu 3 und 4 vom 26.01.2004 und durch Kündigung des Insolvenzverwalters, des Beklagten zu 2, vom 04.09.2003 zum 31.12.2003 beendet worden ist.