LAG Bremen - Urteil vom 07.01.2014
1 Sa 26/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9164/12

Betriebsübergang im Pressewesen bei Wechsel der Auftragsvergabe für das Vermarktungsgeschäft von ausgegliedertem Unternehmen an DrittunternehmenFeststellungsantrag der Arbeitnehmerin zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Übernahme wesentlicher Teile des Fachpersonals unter Nutzung bisheriger Betriebsstrukturen

LAG Bremen, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 26/13

DRsp Nr. 2015/3191

Betriebsübergang im Pressewesen bei Wechsel der Auftragsvergabe für das Vermarktungsgeschäft von ausgegliedertem Unternehmen an Drittunternehmen Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Übernahme wesentlicher Teile des Fachpersonals unter Nutzung bisheriger Betriebsstrukturen

1. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus; eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. 2. Bei einem betriebsmittelarmen Betrieb ist die Wahrung der Identität anzunehmen, wenn die neue Betriebsinhaberin nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das ihre Vorgängerin gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. 3. Die betriebliche Prägung durch Spezialwissen und die Qualifikation der Beschäftigten lässt es neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. 4. Für eine Akquise bedarf es immer besonderer Kenntnisse und verkäuferischer Fähigkeiten der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.