LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2012
9 Sa 425/12
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1, Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 972/12

Betriebsübergang; Kündigung; betriebsbedingte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 425/12

DRsp Nr. 2013/3705

Betriebsübergang; Kündigung; betriebsbedingte

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.08.2012, Az.: 4 Ca 972/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1, Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten vom 26.04.2011 mit Ablauf des 31.05.2012 seine Beendigung gefunden hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) seit dem 15.09.2008 als Taxifahrerin beschäftigt. Die Beklagte zu 1) beschäftigte ständig mehr als 10 Arbeitnehmer.

Mit notariellem Vertrag vom 13.01.2012 (Bl. 47 ff. d. A.) wurde die Beklagte zu 2) gegründet, deren Gesellschafter personenidentisch mit den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) sind. Mit Datum vom 30.03.2012 schlossen die beiden Beklagten einen Vertrag (Bl. 61 d. A.), wonach die Beklagte zu 1) ab dem 01.04.2012 die bislang von ihr als Taxi betriebenen Fahrzeuge nebst Konzessionierung an die Beklagte zu 2) vermietet. Der Vertrag sieht u.a. vor, dass im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 2) der Mietvertrag aufgelöst wird und die Fahrzeuge an die Beklagte zu 1) zurückfallen.