LAG Köln - Urteil vom 24.11.2005
10 Sa 861/04
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3582/03

Betriebsübergang mit Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht

LAG Köln, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 861/04

DRsp Nr. 2009/11328

Betriebsübergang mit Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht

Der Betriebsübergang erfolgt in tatsächlicher Hinsicht mit der Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht unabhängig davon, ob die Übertragung des Geschäfts erst mit zu einem späteren Zeitpunkt eingetretenen Bedingungen "gültig und durchsetzbar" gewesen ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Streithelferin gegen das am 22.01.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 3582/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Streithelferin die Kosten ihrer Streithilfe in I. Instanz zu tragen hat.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin alleine zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Streithelferin als Betriebserbwerberin oder der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die nach Grund und Höhe unstreitigen Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen hat. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob der Betriebsübergang vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.