BAG - Urteil vom 26.05.2011
8 AZR 18/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Fundstellen:
DB 2011, 2154
NZA 2011, 1448
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 765/08
ArbG Chemnitz, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1407/08

Betriebsübergang; Umfang der Unterrichtung des Arbeitnehmers; Verwirkung der Widerspruchsmöglichkeit

BAG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 18/10

DRsp Nr. 2011/15114

Betriebsübergang; Umfang der Unterrichtung des Arbeitnehmers; Verwirkung der Widerspruchsmöglichkeit

1. a) Zu der erforderlichen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehört ua. der Hinweis auf das Haftungssystem, welches sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ergibt. b) Die gebotene Information beinhaltet auch die Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB. Hiernach haftet der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden. c) Werden solche entstandenen Verpflichtungen erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie nur zeitanteilig. d) Nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rechtsrat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet. 2. a) Das neben dem Zeitmoment für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers davon ausgehen durfte, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt.