LAG Köln - Urteil vom 14.12.2011
6 Sa 441/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6250/10

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

LAG Köln, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 441/11

DRsp Nr. 2012/4465

Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts im Fall eines Betriebsübergangs (Anschluss an BAG v. 22.06.2011 - 8 AZR 752/09).

2. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB, die dem Vertrauensschutz dient und nicht den Zweck verfolgt, den Schuldner stets dann von einer Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht mehr geltend gemacht hat (Zeitmoment). 3. a) Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). b) Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. 4. a) Zwischen dem Zeit und dem Umstandsmoment besteht eine Wechselwirkung. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung unzumutbar erscheinen lassen, desto schneller kann ein Anspruch verwirken.