LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.1997
8 Sa 1358/97
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 331
BB 1998, 1317
EWiR 1998, 707
LAGE § 15 KSchG Nr. 16
NZA-RR 1998, 539
PersV 1999, 417
ZTR 1998, 332
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 03.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 793/97

Betriebsübergang: Widerspruch des Betriebsratsmitglieds - sachlicher Grund für die Weiterbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 1358/97

DRsp Nr. 2001/14426

Betriebsübergang: Widerspruch des Betriebsratsmitglieds - sachlicher Grund für die Weiterbeschäftigung

Wird ein Fuhrpark als Betriebsabteilung gem. § 613a BGB veräußert und widerspricht ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, so ist § 15 Abs. 5 KSchG analog anwendbar. Die Weiterführung des Betriebsratsamtes stellt einen sachlichen Grund für einen solchen Widerspruch gegen einen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber dar mit der Folge, daß der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar einen geringwertigeren Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freikündigen muß, es sei denn, im Rahmen der Interessenabwägung wäre festzustellen, daß die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeitnehmers in erheblichem Maße die des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers überwiegen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 25.04.1997 ausgesprochenen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zum 31.07.1997 beenden sollte.

Der Betrieb der Beklagten besteht aus der Verwaltung in N. und mehreren Betonwerken in D. S. W. und K. Die Beklagte beschäftigt insgesamt 38 Arbeitnehmer, davon 13 Angestellte und 25 gewerbliche Arbeitnehmer.