LAG Hamm - Beschluss vom 30.10.1996
3 TaBV 22/96
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, 23 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 434
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 23.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 50/95

Betriebsvereinbarung: Ausschluss betrieblicher Einheitsregelungen durch gebündelte Einzelverträge

LAG Hamm, Beschluss vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 22/96

DRsp Nr. 2001/5814

Betriebsvereinbarung: Ausschluss betrieblicher Einheitsregelungen durch gebündelte Einzelverträge

Eine von der Arbeitgeberin mit den Zustimmungserklärungen angestrebte betriebliche Einheitsregelung durch gebündelte Einzelverträge wird durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht ausgeschlossen, denn die tarifliche Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG will nicht den Erfolg des mit der BV verfolgten Zieles vereiteln, also verhindern, daß den Arbeitnehmern bestimmte Leistungen zukommen. Sie will nur die kollektivrechtliche Konkurrenzregelung in der Betriebsvereinbarung ausschließen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, 23 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Bielefeld am 18.08.1995 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit von Passagen einer unter dem 03.08.1995 getroffenen Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem u.a. in ihrem Betriebe existierenden Betriebsrat.