LAG Berlin - Urteil vom 11.04.1996
7 Sa 7/96
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB § 134 ; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3 § 300 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 1997, 318
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 19620/95

Betriebsvereinbarung: Nichtigkeit von Altersgrenzenregelungen

LAG Berlin, Urteil vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 7/96

DRsp Nr. 2001/14390

Betriebsvereinbarung: Nichtigkeit von Altersgrenzenregelungen

1. § 41 Abs. 3 SGB VI schloss die Festlegung einer Altersgrenze in einer kollektivvertraglichen Regelung wie einer Betriebsvereinbarung aus, woraus folgt, dass eine derartige Regelung auch nicht schwebend unwirksam war. 2. Eine nichtige Betriebsvereinbarung kann auch nicht mit dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift aufgrund des Änderungsgesetzes zum SGB VI wieder aufleben. 3. Die Geltung der Betriebsvereinbarung kann auch nicht auf § 300 Abs. 1 SGB VI gestützt werden.

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB § 134 ; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3 § 300 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 17. März 1980 als Sekretärin bei der Beklagten beschäftigt. Am 5. Dezember 1984 wurde von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der es in Ziff. 10.1. unter anderem heißt: "Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden ... spätestens ... mit Vollendung des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet." Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 1995 hinaus nicht festhalte.