LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.1998
11 Sa 141/96
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1877
FA 2000, 35
LAGE § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung Nr. 1
NZA-RR 2000, 86
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 436/95

Betriebsvereinbarung: Regelungsumfang - Regelungsgegenstand - tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen - Wochenarbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 141/96

DRsp Nr. 1999/8270

Betriebsvereinbarung: Regelungsumfang - Regelungsgegenstand - tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen - Wochenarbeitszeit

1. Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder jedenfalls üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.2. Eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt einer über die tarifvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit ist von § 77 Abs. 3 BetrVG nicht gedeckt.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin tarifliche Ansprüche durch eine Betriebsvereinbarung und durch ein Einverständnis der Klägerin mit dieser verlorengegangen sind.