LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2023
5 Sa 125/23
Normen:
BetrVG § 75; BetrVG § 88; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1157/22

Betriebsvereinbarung; Stichtagsregelung; erfolgsabhängige Vergütung; Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 125/23

DRsp Nr. 2024/5615

Betriebsvereinbarung; Stichtagsregelung; erfolgsabhängige Vergütung; Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2023, Az. 4 Ca 1157/22, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.321,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.442,16 seit dem 2. Mai 2022 und aus € 879,64 seit dem 2. Mai 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrVG § 88; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Bonusansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als Systemadministrator zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 4.629,35 beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 zum 28. Februar 2022 selbst. Die Beklagte beschäftigt ca. 230 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. November 2013 heißt es ua.:

"4. Gehalt

Das monatlich nachträglich fällige Bruttogehalt wird mit Wirkung ab 1.02.2014 wie folgt festgelegt