LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2013
7 TaBV 56/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; MTV § 17; BetrVG § 111;
Fundstellen:
BB 2013, 3124
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 330/12

Betriebsvereinbarung über Sonderkündigungsschutz Wirksamkeit BetriebsvereinbarungVerstoß gegen gesetzliche Regelung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 56/13

DRsp Nr. 2013/25005

Betriebsvereinbarung über Sonderkündigungsschutz Wirksamkeit BetriebsvereinbarungVerstoß gegen gesetzliche Regelung

Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG bezieht sich ausweislich des Gesetzeswortlauts auf "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen". Unter "sonstigen Arbeitsbedingungen" sind alle Regelungen zu verstehen, die Gegenstand der Inhaltsnorm eines Tarifvertrages sein können. Dies ist bei der Regelung eines Sonderkündigungsschutzes für Arbeitnehmer der Fall.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2013, 1 BV 330/12, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; MTV § 17; BetrVG § 111;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit und den Bestand einer Betriebsvereinbarung, die einen betriebsverfassungsrechtlichen Sonderkündigungsschutz für langjährig Beschäftigte regelt.

Die Antragsgegnerin, die bis zum 30.06.2012 als X. AG firmierte, ist ein Dienstleister, insbesondere auf dem Gebiet der Servicierung von Bankportfolien. Sie unterliegt dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Bankgewerbe (im Folgenden: MTV). Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.