BAG - Beschluß vom 02.03.1955
1 ABR 3/53
Normen:
BetrVG (1952) § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 87 Buchst. f ; 1. DV zum BetrVG (1952) § 15 Abs. 3 § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 322
AP Nr. 1 zu § 16 WahlO
AuR 1955, 160
BArbBl 1955, 645
BB 1955, 316
DB 1955, 339
NJW 1955, 767
RdA 1955, 159
SAE 1955, 218
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVTa 76/53

Betriebsverfassungerecht: Grundsätze für die Betriebsratswahl

BAG, Beschluß vom 02.03.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 3/53

DRsp Nr. 2007/23135

Betriebsverfassungerecht: Grundsätze für die Betriebsratswahl

»1. Ist gemeinsame Wahl des Betriebsrates beschlossen, so sind Vorschlagslisten, auf denen nur eine Arbeitnehmergruppe vertreten ist, nicht ungültig. 2. Werden bei gemeinsamer Wahl des Betriebsrates mehrere Vorschlagslisten eingereicht, so werden gemäß § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Betriebsverfassungsgesetz zunächst die Arbeitersitze, dann in gesonderter Rechnung die Angestellten-Sitze nach dem d Hondt schen Höchstzahlensystem verteilt. Das bedeutet, daß bei der Zuteilung der Sitze der Angestellten so zu verfahren ist, als wenn die Arbeitersitze noch nicht verteilt wären. 3. Ist bei der Gemeinschaftswahl nur eine Liste gemischt zusammengesetzt, während die anderen Listen reine Gruppenlisten der Arbeiter sind, so kommt es nicht darauf an, ob man den Grundsatz zu 2. für maßgebend hält oder mit dem RAG nur die nach Verteilung der Arbeitersitze verbleibenden Höchstzahlen für die Verteilung der Angestelltenmandate berücksichtigt. Vielmehr bleiben nach § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Betriebsverfassungsgesetz die auf die reinen Gruppenlisten der Arbeiter noch entfallenden Höchstzahlen für die Angestelltensitze unberücksichtigt; es sind die Angestelltensitze den Höchstzahlen der gemischten Liste zuzuteilen.