BAG - Urteil vom 22.01.2013
1 AZR 873/11
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 14/11
ArbG Hamburg, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 103/10

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Nachteilsausgleich

BAG, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 873/11

DRsp Nr. 2013/13960

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Nachteilsausgleich

Orientierungssatz: Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BetrVG erfasst nur solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von der Betriebsänderung unmittelbar nachteilig betroffen sein kann.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 - 5 Sa 14/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. Mai 2010 als Elektriker mit einer jährlichen Bruttogrundvergütung von zuletzt 31.140,00 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.

Die Beklagte schloss mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 7. September 2009 einen Interessenausgleich und Sozialplan ab (GBV 2009). Nach § 2 Abs. 1 GBV 2009 waren bis zu 82 Arbeitsplätze von den dort bezeichneten Restrukturierungsmaßnahmen betroffen. § 2 A GBV 2009 lautet:

"1. Vertriebsaußendienst