BAG - Urteil vom 20.11.2001
1 AZR 12/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 140 157 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 872
NZA 2002, 872
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 175/00
ArbG Dortmund, vom 15.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2661/99

Betriebsverfassungsrecht - Einzelvertragliche Bezugnahme auf Gehaltstarifvertrag; Änderung durch Betriebsvereinbarung; Umdeutung; ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 12/01

DRsp Nr. 2002/7488

Betriebsverfassungsrecht - Einzelvertragliche Bezugnahme auf Gehaltstarifvertrag; Änderung durch Betriebsvereinbarung; Umdeutung; ergänzende Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Die einzelvertragliche Verweisung auf einen branchenfremden Tarifvertrag ist zulässig. 2. Besteht ein branchenspezifischer Tarifvertrag, ist eine Betriebsvereinbarung wegen § 77 Abs. 3 BetrVG auch dann unwirksam, wenn sie diesen oder einen branchenfremden Tarifvertrag lediglich für unverändert anwendbar erklärt. Es kommt weder darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist, noch darauf, wieviele Arbeitnehmer vom branchenspezifischen Tarifvertrag normativ oder durch einzelvertragliche Verweisung erfaßt werden. 3. Eine in den Tatsacheninstanzen unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung kann vom Revisionsgericht vorgenommen werden, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände unstreitig und weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind. 4. Die Bereitschaft eines Arbeitnehmers, auf den unkündbaren einzelvertraglichen Einbezug eines Tarifvertrags zugunsten des Einbezugs durch eine ohne Nachwirkung kündbare Betriebsvereinbarung zu verzichten, kann in der Regel nicht dahin ausgelegt werden, daß für den Fall der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber einzelvertraglich eine entsprechende Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden sollte.

Normenkette:

§ Abs. § Abs. Nr. ;