BAG - Urteil vom 11.12.2001
1 AZR 193/01
Normen:
BetrVG (1972) § 50 Abs. 1 §§ 111 112 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 60
BAGReport 2002, 212
BB 2002, 1104
BB 2002, 1487
DB 2002, 1276
MDR 2002, 954
NZA 2002, 688
ZIP 2002, 1498
ZInsO 2003, 820
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 105/00
ArbG Hamburg, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 85/00

Betriebsverfassungsrecht - Interessenausgleich und Sozialplan; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 1 AZR 193/01

DRsp Nr. 2002/7479

Betriebsverfassungsrecht - Interessenausgleich und Sozialplan; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

»Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs folgt nicht zwingend die gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluß eines Sozialplans. Dafür ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG gesondert zu prüfen. Ob danach ein zwingendes Bedürfnis nach einer zumindest betriebsübergreifenden Regelung besteht, bestimmt auch der Inhalt des Interessenausgleichs.« Orientierungssätze: 1. Der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer betriebsübergreifenden Regelung bedarf. 2. Ob der Gesamtbetriebsrat darüber hinaus auch für die Vereinbarung eines Sozialplans zuständig ist, bestimmt sich auch nach dem Inhalt des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Interessenausgleichs. 3. Eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat ablösen.