BAG - Beschluss vom 13.03.2013
7 ABR 67/11
Normen:
Fundstellen:
AuR 2013, 371
BB 2013, 1780
DB 2013, 1794
EzA-SD 2013, 22
NZA-RR 2013, 575
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 37/10
ArbG Oberhausen, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 37/10
LAG Düsseldorf, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 86/10
LAG Düsseldorf, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 86/10

Betriebsverfassungsrecht - Mindestsitzzahl für das Minderheitengeschlecht im Betriebsrat; Fehlerhaftes Wahlausschreiben; Anfechtung einer Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 67/11

DRsp Nr. 2013/17418

Betriebsverfassungsrecht - Mindestsitzzahl für das Minderheitengeschlecht im Betriebsrat; Fehlerhaftes Wahlausschreiben; Anfechtung einer Betriebsratswahl

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO muss das Wahlausschreiben ua. die Angabe der "auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)" enthalten. Eine insoweit unzutreffende Angabe ist geeignet, die Anfechtung der Wahl zu rechtfertigen. 2. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. Mit der Regelung schützt das Gesetz die Minderheit im Betriebsrat, ohne dessen Überrepräsentanz auszuschließen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2011 - 4 TaBV 86/10 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15. Oktober 2010 - 3 BV 37/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 15 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO) § 3 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe: