BAG - Beschluß vom 13.12.2005
1 ABR 51/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 560
DB 2006, 1504
NZA 2006, 1369
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 139/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 570/02

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung von Drittpersonal

BAG, Beschluß vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 51/04

DRsp Nr. 2006/19123

Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung von Drittpersonal

Orientierungssätze: 1. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn der Mitarbeiter derart in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert wird, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsgebundene Tätigkeit typischen Entscheidungen über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Mitarbeiter kann dabei in einem Arbeits- oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zu Dritten stehen. 2. Für eine Einstellung genügt es nicht, dass die vom Mitarbeiter durchzuführenden Aufgaben ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeiten darstellen und im Zusammenwirken mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dienen. Maßgeblich ist, ob der Betriebsinhaber die Personalhoheit in Form der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit besitzt.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Tätigkeitsaufnahme der Arbeitnehmerin eines Schwesterunternehmens.